Satzung

SatzungdesVereinsfürAusdauersport (VfA) Neunkirchen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ‚Verein für Ausdauersport (VfA) Neunkirchen“.
  1. Er hat seinen Sitz in Neunkirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen eingetragen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung, insbesondere durch das Betreiben von Ausdauersportarten als
  1. sportliche Freizeitgestaltung,
  2. Leistungssport.
  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er gehört dem Saarländischen Leichtathletik-Bund e.V. an.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag bei einem Vorstandsmitglied abgibt.

Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

  1. Der Gesamtvorstand kann sich mit Mehrheit gegen die Aufnahme eines Mitgliedes aussprechen.
  1. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Ausschluss,
  4. Auflösung des Vereins.
  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus. dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn
  1. das Mitglied länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist,
  2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
  3. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Weisung des Vorstandes und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt
  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
  1. Personen, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Sie kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen, die zur Ehrenmitgliedschaft geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort das Stimmrecht.

§3

Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beitrags­pflichtig. Die Aufnahmegebühr und der Vereinsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  1. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.

§4

Wahl und Stimmrecht

  1. Aktivwahl- und stimmberechtigt sind die Mitglieder, die
  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  2. den 1. Monatsbeitrag entrichtet bzw. dem Kassierer eine Einzugsermächtigung erteilt haben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, kann nicht einem anderen übertragen werden.

  1. Mitglieder und interessierte Nichtvereinsmitglieder können als Zuhörer an den Vereinsversammlungen teilnehmen, es sei denn, die Öffentlichkeit wird durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen.

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  1. der Vorstand,
  1. der Gesamtvorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bis spätestens 31. März eines jeden Jahres durchgeführt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anschlag an der Vereinstafel.
  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. Die Einberufung erfolgt nach § 6, Nr. 1.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme und Genehmigung der Tagesordnung, der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes,
  4. die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge,
  5. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern ist außer bei satzungsändernden Beschlüssen nicht erforderlich. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern die Anwesenheit von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Der Antrag auf Entlastung darf von keinem Vorstandsmitglied gestellt werden.
  1. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  1. Eine Satzungsänderung bedarf der Dreiviertelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden müssen und in der folgenden Sitzung zu verlesen sind.

§7

Das Präsidium

-entfallen-

§8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand hat über dringende und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten zu beschließen und den Gesamtvorstand darüber in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend ist.
  1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzung.
  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  1. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden müssen und in der folgenden Sitzung zu verlesen sind.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger zu berufen.

§ 9

Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Sportwart, dem Pressewart, dem Statistiker, den 4 Beisitzern, sowie den Fachwarten der einzelnen Sparten.
  1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Verwaltung des Vermögens.
  1. Die Absätze 3 – 7 des § 8 gelten entsprechend.

§ 10

Wahl des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt wurden.

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Bei mehr als einem Wahlvorschlag oder auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  1. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

§ 11

Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern 2 Rechnungsprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren. Zu Rechnungsprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
  1. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
  1. Über vorgefundene Mängel müssen die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung berichten.

§ 12

Haftung

Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Sportgeräten, Kleidungsstücken, Wertgegenständen und Bargeldbeträgen.

§ 13

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders ein­ berufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.

Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

  1. Das bewegliche Vermögen des Vereins wird dem Saarländischen Leichtathletik­ Bund e.V., das unbewegliche Vereinsvermögen der Kreisstadt Neunkirchen übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, nämlich sportliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 14

Schlussbestimmungn

  1. Alle Ämter sind Ehrenämter.
  1. Die Neufassung der Satzung tritt am 20. März 2013 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 04. März 1983 einschließlich der ergangenen Nachträge vertiert mit dem gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Neunkirchen, 20. März 2013

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